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Liefer- und Zahlungsbedingungen

Wir verkaufen und liefern

ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen und ausschließlich an Unternehmer iSd UGB (B2B-Bereich). Diese gelten für gesamte Geschäftsverbindungen mit Käufern (ausschließlich Unternehmer iSd UGB), wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes bestimmt ist, und zwar auch im Falle mündlich geschlossener Kaufverträge. Der Käufer erkennt sie nicht nur für den vorliegenden Vertrag, sondern auch für alle künftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an und verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt, müssen vielmehr ebenso wie andere abweichende Vereinbarungen für jedes einzelne Geschäft schriftlich bestätigt werden.

1. Preise, Veränderbarkeit der Preise

Die Preise in unseren Preislisten sind freibleibend, sie stellen kein Angebot dar. Vereinbarte Preise sind für Nachbestellungen unverbindlich. Sie beruhen auf dem Stand der Löhne und Einsatzkosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Sollten bis zum Zeitpunkt der Lieferung Änderungen eintreten, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzugleichen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen. Sollte diese Preiserhöhung mehr als zehn Prozent gegenüber dem vereinbarten Preis betragen, ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Alle Preise verstehen sich ab Werk oder Lager und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Lieferungen erfolgen an den Käufer gegen Berechnung der Fracht- und Verpackungskosten, wenn nicht Selbstabholung vorgeschrieben wird. Besondere Versandarten (Expressgut, Eilgut, Luftfracht) werden nur auf Wunsch des Käufers vorgenommen und ebenfalls gesondert berechnet.

2. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen müssen vor dem Versand im Voraus bezahlt werden, sofern nichts anders vereinbart wurde. Skontoabzüge sind in Höhe der Beträge unzulässig, in der im Zeitpunkt der Zahlung Forderungen bestehen, deren Zahlungsziele überschritten sind. Der Käufer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 9,2 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns gegenüber dem Käufer indes vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Schecks und Wechsel, letztere nur nach vorheriger Vereinbarung, werden nur zahlungshalber gegen Vergütung der Diskont- und Bankspesen angenommen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest wird nicht übernommen. Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers beeinträchtigen oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse darstellen (z. B. Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln sowie Nichtbezahlung fälliger Forderungen für schon gelieferte Waren), berechtigen uns, sämtliche Rechnungen über schon ausgelieferte Waren fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen nur Zug um Zug gegen Bezahlung vorzunehmen. Außerdem sind wir berechtigt, das Recht zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und zum Forderungseinzug zu widerrufen.

3. Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruht

4. Aufrechnung

Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises in unserem Eigentum. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, und zwar gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln – mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Käufer wird diesen Vorgang in seinen Geschäftsbüchern vermerken und den Drittschuldner umgehend verständigen. Wir nehmen diese Abtretung an. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns stammenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir für die mitveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Käufer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder Verschlechterung der Vermögenslage bzw. der Kreditwürdigkeit gemäß Ziffer 2 sind wir, unbeschadet der Ausübung weiterer Rechte, berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zum Zwecke der Sicherstellung zu verlangen; hierin liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Käufer hat dem Verkäufer Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren. Zur Herausgabe hat der Käufer die Vorbehaltsware getrennt von seinen anderen Waren zu lagern und sie als unter unserem Eigentumsvorbehalt stehend zu kennzeichnen. Übersteigt der Wert der Sicherung die Höhe unserer Forderungen um 20 Prozent oder mehr, werden wir insoweit die Sicherungen, die die Höhe unserer Forderungen übersteigen, auf Verlangen des Käufers freigeben. Der Käufer hat uns über den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen, insbesondere aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, zu unterrichten und uns in jeder Weise auf eigene Kosten bei der Intervention zu unterstützen.

6. Lieferfrist, Schadenersatz

In Angeboten genannte Lieferfristen sind freibleibend. Die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferfrist gilt vom Tage der vollständigen Klärung der Bestellung an. Eine Gewährleistung für die Einhaltung einer Lieferfrist übernehmen wir nicht, es sei denn, dass sie ausdrücklich schriftlich als „Fixtermin” bezeichnet worden ist. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt und anderen unvorhersehbaren Ereignissen wie z. B. Aufruhr, Krieg, Blockade, Streik sowie Ausbleiben der Selbstbelieferung und Betriebsstörungen. Bei Überschreitung der Lieferfrist von 8 Wochen, hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung können nur geltend gemacht werden, wenn uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden können.

7. Gefahr Übergang

Die Gefahr geht – auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist – auf den Käufer über, sobald die Ware das Lager verlässt oder, im Falle der Selbstabholung, sobald die Ware uns versand- oder abholbereit gemeldet ist. Dies gilt auch, wenn der Versendungsort nicht Erfüllungsort ist. Alle Sendungen sowie etwaige Rücksendungen reisen auf Gefahr des Käufers.

8. Sachmängel/ Mängelansprüche, Mängelrügepflicht

8.1          Die Qualität sowie die Art der Verwendung, die der Käufer erwarten kann, sind in den Produktbeiblättern (Bedienungsanleitung/Installationsanleitung und Datenblatt) spezifiziert. Diese Produktbeiblätter sind auf unserer Homepage abrufbar und stehen für den Käufer zum Download bereit. Die zugesicherte Art der Verwendung sowie die Beschaffenheit der Produkte gehen nicht über die Angaben in den Produktbeiblättern (Bedienungsanleitung/Installationsanleitung und Datenblatt) hinaus. Wir leisten im Falle einer mangelhaften Lieferung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung, d. h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

8.2          Sofern und soweit wir aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für den Ausbau des mangelhaften Produktes und den Einbau oder das Anbringen des nachgebesserten oder neu gelieferten mangelfreien Produktes verpflichtet sind, behalten wir uns das Recht vor, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Ausbau und der Einbau kostenschonend durch uns erfolgen kann und je nach Ergebnis der Prüfung, den Ausbau und Einbau selbst vorzunehmen. Unbeschadet davon sind wir berechtigt, den Aufwendungsersatz zu verweigern, wenn das Entfernen des mangelhaften und der Einbau oder das Anbringen des nachgebesserten oder neu gelieferten Produktes mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

8.3          Schlägt die Verbesserung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer kein Wandlungsrecht zu. Dem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht die Verweigerung der Verbesserung durch uns wegen Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung (§ 932 Abs 4 ABGB) sowie die Unzumutbarkeit für den Käufer gleich.

8.4          Der Käufer hat die Ware innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Empfang der Waren zu untersuchen. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung sind erkennbare Mängel innerhalb 8 Tagen nach Anlieferung, nicht offensichtliche Mängel und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzeigen, anderenfalls gilt die gelieferte Ware als vertragsgemäß genehmigt und die Geltendmachung von Mängelansprüchen, sowie die Ansprüche aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f ABGB) sind ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

8.5          Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Für gebrauchte Gegenstände werden jegliche Mängelansprüche ausgeschlossen. Wählt der Käufer nach gescheiterter Verbesserung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht haben. Sonstige Schadensersatzansprüche richten sich nach der nachfolgenden Ziffer 9 dieser Geschäftsbedingungen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines vorhandenen Mangels beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Produkthaftungsgesetz unabdingbare längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wandlung und Minderung sind nach Ablauf der Verjährungsfrist ausgeschlossen. Soweit außervertragliche Ansprüche wegen Lieferung einer mangelhaften Sache mit Mängelansprüchen konkurrieren, gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die vorstehenden Verjährungsfristen.

9. Haftung

Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere die Haftung für entgangenen Gewinn, Schadenersatzleistungen, Pönale etc., auch wenn sie der Käufer seinerseits Dritten zu leisten hat. Die Beweislast für den Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit der Verkäuferin, trägt der Käufer.

Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits, unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt unberührt. Dies gilt ebenso sofern und soweit wir eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben und Schäden aus der Verletzung der Garantie entstanden sind, weiters sofern und soweit eine gesetzlich zwingende Pflicht zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen des Käufers für das Entfernen der mangelhaften Sache und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder neu gelieferten mangelfreien Sache besteht, sowie für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Wir haften je Schadensereignis, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 100.000,--. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir uns durch eine branchenübliche, dem Geschäftsbetrieb angemessene Betriebshaftpflichtversicherung versichern können. Dies gilt auch für die außervertragliche Haftung. In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – jedenfalls auf den vertragstypischen, für uns bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die vorstehenden/nachstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht etwaige Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung, soweit nach zwingenden Normen des Produkthaftungsgesetzes gehaftet wird. Soweit der Käufer nach zwingenden Bestimmungen des Produkthaftpflichtrechtes einem Dritten wegen eines Fehlers eines Produktes, hinsichtlich dessen die von uns gelieferte Ware nur Teilprodukt ist, Ersatz geleistet hat, obliegt im Regressfall dem Kunden der Beweis dafür, dass der Fehler des Gesamtproduktes durch einen Fehler der von uns gelieferten Ware verursacht oder mit verursacht wurde. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz vorwerfbar ist. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 933b ABGB (Besonderer Rückgriff) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Dieser Vertrag begründet keine Rechte Dritter, insbesondere keinen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

10. Rückgabe

Die Rückgabe von vertragsgemäß gelieferten Waren ist ausgeschlossen, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Wir sind berechtigt, die Rücknahme von der Bezahlung einer Bearbeitungsgebühr abhängig zu machen.

11. Sonstiges

Es gilt das Recht der Republik Österreich. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag, auch im Wechsel- und Scheckprozess, ist Linz. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch auch berechtigt, eine Klage an dem für den Käufer zuständigen Gerichtsstand zu erheben. Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Mängelansprüche ist Linz. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder unvollständig sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des mit dem Käufer geschlossenen Vertrages nicht berührt. Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen bzw. zu ergänzen, die dem Zweck der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung am nächsten kommt. 

Gültig ab 02.2018